Umsatzsteuer-Anmeldung zum One-Stop-Shop ab 1.7.2021
Mit Artikel 13 des Jahressteuergesetzes 2020 wurden mit Wirkung zum 01.07.2021 die europäischen Neuregelungen zum sog. One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) in das deutsche Umsatzsteuergesetz übernommen (§ 18j UStG-neu ab 1.7.2021).
Bei diesem besonderen Besteuerungsverfahren kann der Unternehmer die Umsatzsteuer für
- Warenlieferungen (sog. innergemeinschaftliche Fernverkäufe, ausgenommen die Lieferung neuer Fahrzeuge und Montagelieferungen, § 3c UStG-neu ab 1.7.2021),
- sonstige Leistungen und
- bestimmte elektronische Dienstleistungen (§ 3a Abs. 5 UStG)
an Nicht-Unternehmer sowie an Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erbringen und die Erwerbsschwelle ihres Ansässigkeitsstaates nicht überschreiten in anderen EU-Mitgliedstaaten über ein zentrales Online-Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und bezahlen. Für diesen Service können sich Unternehmer bereits ab dem 01.04.2021 beim BZSt registrieren. Nähere Informationen zum Verfahren sollen in Kürze auf der Internet-Seite des BZSt zur Verfügung gestellt werden (vgl. Pressemitteilung des BZSt vom 12.03.2021).
Der ZDH weist insbesondere auf folgende Punkte hin:
- Der OSS kann freiwillig angewendet werden. Wenn der Unternehmer sich für den OSS entscheidet, muss er ihn einheitlich für alle o.a. Lieferungen und sonstigen Leistungen anwenden, die er in anderen EU-Mitgliedstaaten an Nicht-Unternehmer ausführt.
- Der Unternehmer hat die Umsatzsteuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen. Die Steuererklärung ist im Rahmen des OSS innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums beim BZSt auf elektronischem Wege einzureichen und die Umsatzsteuer an das BZSt zu bezahlen.
- Der Vorsteuerabzug kann nicht über das besondere Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden. Hierfür muss das Vergütungsverfahren in dem jeweiligen EU‑Mitgliedstaat genutzt werden.
- Für die Nutzung des OSS zur Meldung von Dienstleistungen darf der Unternehmer in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem er sonstige Leistungen an Nicht-Unternehmer ausführt, keinen Sitz und keine Betriebsstätte haben.
- Das besondere Besteuerungsverfahren (OSS) kann nicht für das sog. innergemeinschaftliche Verbringen angewendet werden.
- Bei der Anmeldung von Umsätzen im besonderen Besteuerungsverfahren sind die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen des jeweils anderen Mitgliedstaates anzuwenden. Dies ist z.B. bei der Ermittlung des Steuersatzes zu beachten.
- Die Registrierung ist nur vor Beginn des Besteuerungszeitraumes möglich, für den der Unternehmer den OSS nutzen will. Gleiches gilt für den Widerruf der Teilnahmen am OSS.
- Berichtigungen von Steuererklärungen der letzten drei Jahre sind in der aktuellen Steuererklärung vorzunehmen.