Meistergründungsprämie NRW

Höhere Grundförderung, ein Bonus für Übernahmen sowie ein Gründungsbonus speziell für Handwerksmeisterinnen in bestimmten Berufen und mehr Familienfreundlichkeit: Ab 01.01.2025 erweitert die Landesregierung NRW die Meistergründungsprämie NRW als zentrales Unterstützungsangebot für gründungswillige Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister. Damit wird die Existenzgründung oder die Unternehmensnachfolge für Meisterinnen und Meister in Handwerksberufen noch attraktiver.

So wird die Grundförderung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz von bislang max. 10.500 Euro auf bis zu max. 11.500 Euro erhöht.

Für die Übernahme eines bestehenden Betriebes wird zusätzlich ein Bonus von 2.000 Euro gewährt.

Darüber hinaus erhalten Handwerksmeisterinnen einen Bonus von 2.500 Euro bei einer Gründung in Handwerksberufen, in denen Frauen noch stark unterrepräsentiert sind.

Die mögliche Gesamtförderung (inkl. beider Boni) steigt somit auf insgesamt 16.000 Euro.

Der Kreis der Antragsberechtigten wird auf Personen mit einer gleichwertigen Qualifikation (gemäß 7 Absatz 2 Handwerksordnung und § 50 c Absatz 1 Handwerksordnung) ausgedehnt.

Fristen für Mittelabrufe und Nachweise können verlängert werden: Bei Geburt eines Kindes um 3 Monate und bei Bezug von Elterngeld um 12 Monate (auf Antrag bei der LGH).

Um die Passgenauigkeit der Förderung zu erhöhen, werden ab dem 01.01.2025 folgende Höchstgrenzen festgelegt:

  • Neugründungen (bzw. tätige Beteiligung bei Neurgründung): Förderfähige Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel sind auf bis zu 100.000 Euro begrenzt.
  • Betriebsübernahmen (bzw. tätige Beteiligungen bei Betriebsübernahmen): Förderfähige Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel dürfen bis zu 250.000 Euro betragen.

Nicht zuwendungsfähig sind dabei Investitionen in bauliche Infrastruktur, Personalausgaben, Unternehmerlohn und Barausgaben. Grundlage ist der jeweils gestellte Antrag.

Weitere Informationen folgen zeitnah. Die aktualisierten Formulare und Dokumente sowie die fortlaufend weiterentwickelten FAQ für die Phase ab 01.01.2025 finden Sie unten auf dieser Seite.

Weiterhin gilt:

Gefördert werden neben Neugründungen und Betriebsübernahmen auch die Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals.

Es handelt sich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss für die Existenzgründung.

Wie bisher ist die Gewährung der Meistergründungsprämie an eine Existenzgründungsberatung bei den zuständigen Handwerkskammern sowie an die Schaffung oder Sicherung von Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen geknüpft.

Die Meistergründungsprämie wurde im Jahr 1995 eingeführt und ist eines der erfolgreichsten Instrumente der Gründungs- und Arbeitsmarktförderung in Nordrhein-Westfalen. Annähernd 20.000 Existenzgründungen wurden damit im Handwerk gefördert und knapp 75.000 Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze wurden geschaffen oder gesichert.


Dokumente und Formulare zum Download - gültig ab dem 01.01.2025

Hinweise:
Bitte nehmen Sie vor Bearbeitung der Unterlagen unbedingt Kontakt zur Existenzgründungsberatung Ihrer zuständigen Handwerkskammer auf.

Um die nachfolgenden PDF-Formulare auszufüllen, laden Sie diese bitte unbedingt herunter (Rechtsklick > Ziel speichern unter...) und bearbeiten diese mit ihrem lokalen PDF-Programm (z. B. mit dem kostenlosen Adobe Reader).
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Rechtsgrundlage

Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW vom 05.12.: Hier

pdf Konsolidierte Fassung der aktualisierten Richtlinie ab 01.01.2025
(366 KB)

Beantragung

pdf Antrag Meistergründungsprämie ab 01.01.2025 (2.79 MB)

pdf Checkliste Antragsanlagen ab 01.01.2025 (186 KB)

pdf Bestätigung: Eintragungsfähigkeit eines Betriebes in die Handwerksrolle (§ 7 Absatz 2 HwO) (1.00 MB)

pdf De-minimis-Erklärung (915 KB)

pdf Fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer (1.38 MB)

Information

pdf Merkblatt Förderkonditionen 2025 (217 KB)

pdf Übersicht frauenatypischer Berufe (171 KB)

pdf Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P) (112 KB)

pdf Datenschutzrechtliche Hinweise (142 KB)

Abrechnung

pdf Formular zum Mittelabruf (2.00 MB)

spreadsheet Belegliste für Ausgaben (88 KB)

Nachweis

document Beschäftigtenliste (215 KB)

pdf Evaluationsbogen (942 KB)


 Information zur Förderung und Antragsstellung ab 01.01.2025 (wird fortlaufend erweitert)
(Stand: 16.12.2024)

+ Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Handwerksmeister/-innen nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) und Personen nach §7 Abs. 2 der HWO (z. B. Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik) sowie Personen, deren im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Basis einer durch die Handwerkskammer festgestellten Gleichwertigkeit dem Handwerksmeister/der Handwerksmeisterin gleichgestellt ist (§ 50c HWO).

Gefördert wird die erste selbstständige Vollexistenz im Handwerk in NRW. Ein vorheriger Nebenerwerb ist unschädlich für die Förderung.

Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Handwerksgesellen/innen in Meisterabschlussjahrgängen, damit diese nach Bewilligung/Genehmigung frühzeitig gründungsvorbereitende Maßnahmen ausführen können, die sich ansonsten negativ auf eine Förderung mit der Meistergründungsprämie auswirken könnten (förderschädlich).
Die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit muss jedoch auch in diesem Fall als Meister/in innerhalb des sechsmonatigen Durchführungszeitraums erfolgen, damit die Förderung erhalten werden kann. Siehe hierzu auch die Frage: Kann ich die Förderung auch als Geselle/Gesellin erhalten?

+ Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Förderung erfüllt werden?

Voraussetzung ist die Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk.

Gefördert werden Betriebsneugründungen bis zu einem geplanten Volumen von 100.000 Euro, Übernahmen von Betrieben bis zu einem geplanten Volumen von 250.000 Euro und die tätige Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen (mit den vorgenannten Obergrenzen) als selbstständige Vollexistenz im Handwerk.

Im Falle der Neugründung und tätigen Beteiligung muss mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Vollzeit oder zwei Teilzeitarbeitsplätze zu je 50 Prozent der Vollzeit für mindestens zusammengerechnet für 12 Monate geschaffen besetzt werden.

Die Voraussetzung kann auch mit einem Ausbildungsplatz erfüllt werden. Die Schaffung und Besetzung muss innerhalb von 24 Monaten und der Nachweis über die geschaffenen Mindestmonate innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen.

Im Falle der Betriebsübernahme müssen die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten bleiben. Bei Übernahmen eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind die Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.

+ Wie hoch ist die Förderung?

Die Grundförderung beträgt bis zu 11.500 €.

Es handelt sich um eine Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung. 70 % der förderfähigen Ausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) bis zur Höhe von 16.429,00 € werden gefördert.

Die verbleibenden 30% dürfen dabei nicht über weitere öffentliche Mittel erbracht werden. Siehe hierzu auch die Frage: "Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?"

Das Mindestinvestitionsvolumen an förderfähigen Ausgaben liegt bei 12.000 €.

Für eine Betriebsübernahme wird ein Bonus von 2.000 € gewährt.

Für Gründungsvorhaben einer weiblichen Antragstellerin in einem frauenatypischen Gewerk (Merkmal: Weniger als 20% weibliche Absolventinnen der Meisterprüfung) siehe Liste unter "Dokumente und Formulare zum Download") wird zudem ein Bonus von 2,.500 € gewährt.

Die Gesamtörderung kann somit bei einer Betriebsübernahme durch eine weibliche Antragstellerin in einem frauenatypischen Gewerk bei insgesamt 16.000 € liegen.

+ Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Die Anträge auf Meistergründungsprämie sind bei der zuständigen Handwerkskammer im Rahmen einer Existenzgründungsberatung zu erstellen.

Die Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens und leitet den Förderantrag an die Bewilligungsbehörde (LGH) weiter. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der LGH.

+ Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Neben dem eigenhändig unterschriebenen Originalantrag sind eine fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer und ein Gründungskonzept einzureichen, welches die folgenden Mindestinhalte in aussagefähiger Form umfasst:
Lebenslauf, Vorhabensbeschreibung, Investitionsplanung, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung und eine Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für die ersten drei Jahre.

Darüber hinaus muss die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt sein. Außerdem muss die

- Qualifikation als Handwerksmeister/-in (entfällt bei Anträgen von Gesellinnen und Gesellen) bzw.

- die Gleichwertigkeitsfeststellung einer im Ausland erworbenen Qualifikation (§ 50 c Absatz 1 HwO),

- oder eine Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer, einen Handwerksbetrieb im beantragten Gewerk aufgrund einer im Inland erworbenen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 führen zu dürfen

nachgewiesen werden.

Bei erhaltenen oder beantragten sog. De-minimis-Beihilfen ist eine entsprechende Erklärung einzureichen.

Sofern keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel vorzulegen.

+ Wann wird die Förderung ausbezahlt?

Die Förderung wird ausbezahlt, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung der Förderung, der Nachweis über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nachweis über die getätigten Ausgaben (Mittelabruf), erbracht werden.

Das Mittelabrufformular und die Belegliste stehen zum Download auf der Seite der LGH bereit. Die Ausgaben sind anhand einer Belegliste nachzuweisen. In Form einer Stichprobenkontrolle sind in Einzelfällen die Originalbelege und Kontoauszüge einzureichen.

Barausgaben werden nicht anerkannt.

+ Wer hilft bei Fragen?

Für allgemeine Fragen und Fragen zum Verwaltungsverfahren steht die LGH zur Verfügung (siehe Kontakt rechts).

Für Fragen zur Gründung und Antragsstellung nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Betriebsberatung der für Sie zuständigen Handwerkskammern auf. Finden Sie Ihren persönlichen Berater/ihrer Beraterin über nachfolgenden Link:

Finden Sie Ihre/n Berater*in
+ Welche Handwerkskammer ist für mich zuständig?

Die für Sie zuständige Handwerkskammer können Sie auf der Webseite handwerkskammer.de über die Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln

+ Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?

Grundsätzlich ist dies möglich, es hängt jedoch von der jeweiligen Förderkombination und deren Voraussetzungen ab (ggf. Einzelfallentscheidung). Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Meistergründungsprämie ausschließlich mit öffentlichen Förderungen (dies gilt auch für öffentliche Förderkredite, z. B. ERP-Gründerkredit / Startgeld der KfW) zu beantragen. Siehe dazu auch die Frage: "Wie hoch ist die Förderung?"

+ Wir gründen zu zweit einen Betrieb, können wir beide die Förderung erhalten?

Nein, Gegenstand der Förderung ist die Gründung. Jedes Gründungsvorhaben kann dementsprechend nur einmal mit der Meistergründungsprämie gefördert werden - unabhängig von der Anzahl der involvierten Gründer*innen.

+ Kann ich die Förderung auch erhalten, wenn ich mit der Gründung schon begonnen habe?

Da das im Rahmen der MGP zu fördernde Vorhaben die Gründung als solche ist, dürfen vor der Bewilligung (bzw. vor der Erteilung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns) keine verbindlichen, finanziellen Verpflichtungen in Hinblick auf die Gründung eingegangen werden.

Derartige Verpflichtungen werden als förderschädlich eingestuft und verhindern, dass eine Meistergündungsprämie bewilligt werden kann.

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine geplante Aktivität ggf. förderschädlich ist, nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt zur LGH auf.

+ Wie ist der Durchführungszeitraum im Antrag auszufüllen?

Der Durchführungszeitraum ist gemäß Ziffer 6.1 i. V. m. 7.4 der Förderrichtlinie grundsätzlich - aus Sicht der Förderung - für sechs Monate ab vorgesehenem Beginn der Gründungsaktivitäten zu wählen.

Beispiel: Bei Gründungsstart zum 01.02.2025 ist als Durchführungszeitraum 01.02.2025-31.07.2025 anzugeben.

+ Kann ich auch als Geselle/Gesellin die Förderung erhalten?

Nein. Die Förderung können ausschließlich Handwerksmeister/innen erhalten. Es existiert eine Sonderregelung, nach der Gesellen/Gesellinnen im letzten Jahr der Meisterschule bereits einen Antrag auf Förderung stellen können.

Die Auszahlung der Förderung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass innerhalb des sechsmonatigen Durchführungszeitraums die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit als Meister/in erfolgt. Konstellationen, in denen z. B. ein Betriebsleiter/eine Betriebsleitern zur Überbrückung eingestellt werden, sind nicht förderfähig, da in diesem Fall die wirtschaftliche Tätigkeit vor der Erlangung des Meistergrades erfolgt ist. Siehe hierzu auch die Frage: Wer ist antragsberechtigt?

+ Wie definieren sich die Obergrenzen von 100.000 bzw. 250.000 Euro?

In die Betrachtung der Obergrenzen fließen ausschließlich die geplanten, zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel ein (siehe Antrag: Abschnitt 3.1 „Geplante Ausgaben“).

Nicht berücksichtigt werden:

Investitionen in bauliche Infrastruktur (z. B. Bau- oder Umbaukosten),

Personalausgaben (z. B. Gehälter für Mitarbeitende),

Unternehmerlohn (Einkommen des Gründers oder Unternehmers),

„Puffer“-Positionen (finanzielle Reserven oder Sicherheitszuschläge).

Diese nicht förderfähigen Ausgabepositionen sind unschädlich im Sinne der Obergrenzen und beeinflussen deren Einhaltung nicht.

+ Gibt es eine Übergangsfrist zwischen dem bisherigen und aktualisierten Verfahren?

Nein, es gibt keine Übergangsfrist sondern eine Stichtagregelung.

Die aktualisierte Richtlinie gilt ab 01.01.2025, d. h. bis zum 31.12.2024 werden alle Anträge nach dem alten Verfahren abgewickelt, Anträge ab dem 01.01.2025 nach dem neuen Verfahren.

Maßgeblich für die Zuordnung ist das Datum des Antragseingangs bei der LGH .

+ Welche Obergrenzen gelten bei tätiger Beteiligung?

Die Obergrenzen beziehen sich auch bei tätiger Beteiligung immer auf das auch im Antrag unter 3.1 anzugebende, geplante förderfähige Gesamtvolumen der Gründung/Übernahme (Investitionen & Betriebsmittel) laut Richtlinie (dort definiert als „Zuwendungszweck“ unter 4.3 der Richtlinie i. V. m. Obergrenzen).

+ Asset Deal: Neugründung oder Übernahme?

Auch wenn kein originärer Kaufvertrag für das Unternehmen als solches vorliegt, bleibt der Asset Deal eine Form der Betriebsübernahme und wird als solche von der LGH im Rahmen der Antragstellung gewertet.


Dokumente und Formulare zum Download bis zum 31.12.2024

Hinweis:
Bitte nehmen Sie vor Bearbeitung der Unterlagen unbedingt Kontakt zur Existenzgründungsberatung Ihrer zuständigen Handwerkskammer auf.

Rechtsgrundlage

pdf Förderrichtlinie Meistergründungsprämie (350 KB)

pdf Änderung der MGP-Richtlinie (Anpassung an aktualisierte De-minimis-VO) vom 21.03.2024 (89 KB)

Beantragung

pdf Antrag Meistergründungsprämie (2.76 MB)

pdf Checkliste Antragsanlagen (666 KB)

pdf De-minimis-Erklärung (915 KB)

pdf Fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer (1.38 MB)

Information

pdf Merkblatt Förderkonditionen (656 KB)

pdf Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P) (112 KB)

pdf Datenschutzrechtliche Hinweise (142 KB)

Abrechnung

pdf Formular zum Mittelabruf (2.00 MB)

spreadsheet Belegliste für Ausgaben (88 KB)

Nachweis

document Beschäftigtenliste (215 KB)

pdf Evaluationsbogen (942 KB)

Unterlagenzusammenstellung

archive Alle MGP-Unterlagen komplett als ZIP-Paket (7.82 MB)


Information zur Förderung und Antragsstellung bis 31.12.2024
(Stand: 25.06.21)

+ Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Handwerksmeister/-innen nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO). Gefördert wird die erste selbstständige Vollexistenz im Handwerk in NRW. Ein vorheriger Nebenerwerb ist unschädlich für die Förderung.

Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Handwerksgesellen/innen in Meisterabschlussjahrgängen, damit diese nach Bewilligung/Genehmigung frühzeitig gründungsvorbereitende Maßnahmen ausführen können, die sich ansonsten negativ auf eine Förderung mit der Meistergründungsprämie auswirken könten (förderschädlich).
Die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit muss jedoch auch in diesem Fall als Meister/in innerhalb des 12monatigen Durchführungszeitraum erfolgen, damit die Förderung erhalten werden kann. Siehe hierzu auch die Frage: Kann ich die Förderung auch als Geselle/Gesellin erhalten?

+ Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Förderung erfüllt werden?

Voraussetzung ist die Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk.

Gefördert werden Betriebsneugründungen, Übernahmen von Betrieben und die tätige Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen als selbstständige Vollexistenz im Handwerk.

Im Falle der Neugründung und tätigen Beteiligung muss mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Vollzeit oder zwei Teilzeitarbeitsplätze zu je 50 Prozent der Vollzeit für mindestens zusammengerechnet für 12 Monate geschaffen besetzt werden.

Die Voraussetzung kann auch mit einem Ausbildungsplatz erfüllt werden. Die Schaffung und Besetzung muss innerhalb von 24 Monaten und der Nachweis über die geschaffenen Mindestmonate innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen.

Im Falle der Betriebsübernahme müssen die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten bleiben. Bei Übernahmen eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind die Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.

+ Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung beträgt bis zu 10.500 €.

Es handelt sich um eine Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung. 70 % der förderfähigen Ausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) bis zur Höhe von 15.000 € werden gefördert.

Die verbleibenden 30% dürfen dabei nicht über weitere öffentliche Mittel erbracht werden. Siehe hierzu auch die Frage: "Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?"

Das Mindestinvestitionsvolumen an förderfähigen Ausgaben liegt bei 12.000 €.

+ Wie funktioniert das Antragsverfahren?

Die Anträge auf Meistergründungsprämie sind bei der zuständigen Handwerkskammer im Rahmen einer Existenzgründungsberatung zu erstellen.

Die Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens und leitet den Förderantrag an die Bewilligungsbehörde (LGH) weiter. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang der Unterlagen bei der LGH.

+ Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?

Neben dem eigenhändig unterschriebenen Originalantrag sind eine fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer und ein Gründungskonzept einzureichen, welches die folgenden Mindestinhalte in aussagefähiger Form umfasst:
Lebenslauf, Vorhabensbeschreibung, Investitionsplanung, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung und eine Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für die ersten drei Jahre.

Darüber hinaus muss die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt sein und die Qualifikation als Handwerksmeister/-in (entfällt bei Anträgen von Gesellinnen und Gesellen) nachgewiesen werden.

Bei erhaltenen oder beantragten sog. De-minimis-Beihilfen ist eine entsprechende Erklärung einzureichen.

Sofern keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel vorzulegen.

+ Wann wird die Förderung ausbezahlt?

Die Förderung wird ausbezahlt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung der Förderung, der Nachweis über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nachweis über die getätigten Ausgaben (Mittelabruf), erbracht werden.

Das Mittelabrufformular und die Belegliste stehen zum Download auf der Seite der LGH bereit. Die Ausgaben sind anhand einer Belegliste nachzuweisen. In Form einer Stichprobenkontrolle sind in Einzelfällen die Originalbelege und Kontoauszüge einzureichen.

Barausgaben werden nicht anerkannt.

+ Wer hilft bei Fragen?

Für allgemeine Fragen und Fragen zum Verwaltungsverfahren steht die LGH zur Verfügung (siehe Kontakt rechts).

Für Fragen zur Gründung und Antragsstellung nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Betriebsberatung der für Sie zuständigen Handwerkskammern auf. Finden Sie Ihren persönlichen Berater/ihrer Beraterin über nachfolgenden Link:

Finden Sie Ihre/n Berater*in
+ Welche Handwerkskammer ist für mich zuständig?

Die für Sie zuständige Handwerkskammer können Sie auf der Webseite handwerkskammer.de über die Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln

+ Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?

Grundsätzlich ist dies möglich, es hängt jedoch von der jeweiligen Förderkombination und deren Voraussetzungen ab (ggf. Einzelfallentscheidung). Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Meistergründungsprämie ausschließlich mit öffentlichen Förderungen (dies gilt auch für öffentliche Förderkredite, z. B. ERP-Gründerkredit / Startgeld der KfW) zu beantragen. Siehe dazu auch die Frage: "Wie hoch ist die Förderung?"

+ Wir gründen zu zweit einen Betrieb, können wir beide die Förderung erhalten?

Nein, Gegenstand der Förderung ist die Gründung. Jedes Gründungsvorhaben kann dementsprechend nur einmal mit der Meistergründungsprämie gefördert werden - unabhängig von der Anzahl der involvierten Gründer*innen.

+ Kann ich die Förderung auch erhalten, wenn ich mit der Gründung schon begonnen habe?

Da das im Rahmen der MGP zu fördernde Vorhaben die Gründung als solche ist, dürfen vor der Bewilligung (bzw. vor der Erteilung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns) keine verbindlichen, finanziellen Verpflichtungen in Hinblick auf die Gründung eingegangen werden.

Derartige Verpflichtungen werden als förderschädlich eingestuft und verhindern, dass eine Meistergündungsprämie bewilligt werden kann.

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine geplante Aktivität ggf. förderschädlich ist, nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt zur LGH auf.

+ Wie ist der Durchführungszeitraum im Antrag auszufüllen?

Der Durchführungszeitraum ist gemäß Ziffer 6.1 i. V. m. 7.4 der Förderrichtlinie grundsätzlich - aus Sicht der Förderung - für 12 Monate ab vorgesehenem Beginn der Gründungakaktivitäten zu wählen.

Beispiel: Bei Gründungsstart zum 01.07.2021 ist als Durchführungszeitraum 01.07.2021-30.06.2022 anzugeben.

+ Kann ich auch als Geselle/Gesellin die Förderung erhalten?

Nein. Die Förderung können auschließlich Handwerksmeister/innen erhalten. Es existiert eine Sonderregelung, nach der Gesellen/Gesellinnen im letzten Jahr der Meisterschule bereits einen Antrag auf Förderung stellen können.

Die Auszahlung der Förderung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass innerhalb des 12monatigen Durchführungszeitraum die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit als Meister/in erfolgt. Konstellationen, in denen z. B. ein Betriebsleiter/eine Betriebsleitern zur Überbrückung eingestellt werden, sind nicht förderfähig, da in diesem Fall die wirtschaftliche Tätigkeit vor der Erlangung des Meistergades erfolgt ist. Siehe hierzu auch die Frage: Wer ist antragsberechtigt?

 

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