
Meistergründungsprämie NRW
Die Meistergründungsprämie ist ab sofort digital!
Im Zuge der Weiterentwicklung des Förderprogramms Meistergründungsprämie NRW und zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens steht Ihnen ab dem 01.05.2026 ein volldigitales Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Verfügung.
Dies bedeutet, dass die Antragstellung zur Meistergründungsprämie NRW ab diesem Zeitpunkt ausschließlich über das neue digitale Förderportal erfolgt. Gleiches gilt für die Einreichung von Unterlagen sowie den papierlosen Versand des Zuwendungsbescheides durch die LGH und die Kommunikation im Verfahren.
Eine Antragstellung in Papierform ist daher ab dem 01.05. nicht mehr möglich.
Das neue digitale Verfahren ab 01.05.2026
Der Antragsstellung vorgeschaltet ist wie bisher eine obligatorische Existenzgründungsberatung durch die Betriebsberaterinnen und -berater der Handwerkskammern.
Eine Einladung in das Portal erfolgt ausschließlich durch diese Beraterinnen und Berater.
Für die nachfolgende Antragstellung ist eine Registrierung im Förderportal erforderlich. (Personalausweis/Reisepass nach Verifizierung durch den Berater/in oder BundID). Nach erfolgreicher Anmeldung können Anträge erstellt, eingereicht und der Bearbeitungsstand jederzeit eingesehen werden.
Die Anwendung ist webbasiert und über einen Browser zugänglich. Bitte benutzen Sie wenn möglich eine aktuelle Version von Microsoft Edge oder Google Chrome, um die Anwendung optimal zu nutzen.
Zuwendungsbescheide werden elektronisch über das Portal bereitgestellt.
Der Mittelabruf kann nach dem Download des Zuwendungsbescheide digital eingereicht werden.
Das Formular zum Nachweis der geschaffenen und erhaltenen Arbeitsplätze wird nach Ablauf der entsprechenden Fristen im Portal freigeschaltet.
Bei Fragen zum neuen digitalen Verfahren stehen Ihnen die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der LGH sowie die Beraterinnen und Berater der Handwerkskammern gern zur Verfügung.
Die Rahmenbedingungen der Förderung seit 01.01.2025
Die Grundförderung für die Gründung einer selbstständigen Vollexistenz beträgt bis zu max. 11.500 Euro.
Für die Übernahme eines bestehenden Betriebes wird zusätzlich ein Bonus von 2.000 Euro gewährt.
Darüber hinaus erhalten Handwerksmeisterinnen einen Bonus von 2.500 Euro bei einer Gründung in Handwerksberufen, in denen Frauen noch stark unterrepräsentiert sind.
Die mögliche Gesamtförderung (inkl. beider Boni) liegt somit bei insgesamt 16.000 Euro.
Zum Kreis der Antragsberechtigten zählen neben Handwerksmeisterinnen und - meistern auch Personen mit einer gleichwertigen Qualifikation (gemäß 7 Absatz 2 Handwerksordnung und § 50 c Absatz 1 Handwerksordnung).
Fristen für Mittelabrufe und Nachweise können verlängert werden: Bei Geburt eines Kindes um 3 Monate und bei Bezug von Elterngeld um 12 Monate (auf Antrag bei der LGH).
Zur Optimierung der Wirksamkeit des Förderprogramms gelten folgende Höchstgrenzen:
- Neugründungen (bzw. tätige Beteiligung bei Neugründung): Förderfähige Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel sind auf bis zu 100.000 Euro begrenzt.
- Betriebsübernahmen (bzw. tätige Beteiligungen bei Betriebsübernahmen): Förderfähige Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel dürfen bis zu 250.000 Euro betragen.
Nicht zuwendungsfähig sind dabei Investitionen in bauliche Infrastruktur, Personalausgaben, Unternehmerlohn und Barausgaben. Grundlage ist der jeweils gestellte Antrag.
Die fortlaufend weiterentwickelten FAQ finden Sie unten auf dieser Seite.
Weiterhin gilt:
Gefördert werden neben Neugründungen und Betriebsübernahmen auch die Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen mit mindestens 50 Prozent des gezeichneten Kapitals.
Es handelt sich um einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss für die Existenzgründung.
Wie bisher ist die Gewährung der Meistergründungsprämie an eine Existenzgründungsberatung bei den zuständigen Handwerkskammern sowie an die Schaffung oder Sicherung von Arbeits- bzw. Ausbildungsplätzen geknüpft.
Die Meistergründungsprämie wurde im Jahr 1995 eingeführt und ist eines der erfolgreichsten Instrumente der Gründungs- und Arbeitsmarktförderung in Nordrhein-Westfalen. Über 20.000 Existenzgründungen wurden damit im Handwerk gefördert und mehr als 75.000 Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze wurden geschaffen oder gesichert.
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Hinweis: Ein Zugang zum Förderportal und somit zur Antragstellung erfolgt ausschließlich nach einer obligatorischen Existenzgründungsberatung durch die Beraterinnen und Berater der Handwerkskammern. |
Dokumente und Formulare zum Download - gültig ab dem 01.01.2025
Rechtsgrundlage
Bekanntmachung im Ministerialblatt NRW vom 05.12.: Hier
pdf
Konsolidierte Fassung der aktualisierten Richtlinie ab 01.01.2025
Beantragung
pdf Ansichtsexemplar des Antrags (zur Orientierung, Beantragung erfolgt über Portal)
Bestätigung
pdf Bestätigung Eintragungsfähigkeit eines Betriebes in die Handwerksrolle (§ 7 Absatz 2 HwO)
Information
pdf Merkblatt Förderkonditionen
pdf Übersicht frauenatypischer Berufe 2026
pdf Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P)
pdf Datenschutzrechtliche Hinweise
Abrechnung
spreadsheet Belegliste für Ausgaben
Nachweis
Information zur Förderung und Antragsstellung ab 01.01.2025 (wird fortlaufend erweitert)
Stand: 30.04.2026
+ Wer ist antragsberechtigt?
Die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit muss jedoch auch in diesem Fall als Meister/in innerhalb des sechsmonatigen Durchführungszeitraums erfolgen, damit die Förderung erhalten werden kann. Siehe hierzu auch die Frage: Kann ich die Förderung auch als Geselle/Gesellin erhalten?
Antragsberechtigt sind Handwerksmeister/-innen nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) und Personen nach §7 Abs. 2 der HWO (z. B. Ingenieur/innen, Absolvent/innen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik) sowie Personen, deren im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Basis einer durch die Handwerkskammer festgestellten Gleichwertigkeit dem Handwerksmeister/der Handwerksmeisterin gleichgestellt ist (§ 50c HWO).
Gefördert wird die erste selbstständige Vollexistenz im Handwerk in NRW. Ein vorheriger Nebenerwerb ist unschädlich für die Förderung. Antragsberechtigt sind darüber hinaus auch Handwerksgesellen/innen in Meisterabschlussjahrgängen, damit diese nach Bewilligung/Genehmigung frühzeitig gründungsvorbereitende Maßnahmen ausführen können, die sich ansonsten negativ auf eine Förderung mit der Meistergründungsprämie auswirken könnten (förderschädlich).Die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit muss jedoch auch in diesem Fall als Meister/in innerhalb des sechsmonatigen Durchführungszeitraums erfolgen, damit die Förderung erhalten werden kann. Siehe hierzu auch die Frage: Kann ich die Förderung auch als Geselle/Gesellin erhalten?
+ Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Förderung erfüllt werden?
Voraussetzung ist die Gründung einer selbstständigen und nachhaltigen Vollexistenz im nordrhein-westfälischen Handwerk.
Gefördert werden Betriebsneugründungen bis zu einem geplanten Volumen von 100.000 Euro, Übernahmen von Betrieben bis zu einem geplanten Volumen von 250.000 Euro und die tätige Beteiligung an einem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen (mit den vorgenannten Obergrenzen) als selbstständige Vollexistenz im Handwerk. Im Falle der Neugründung und tätigen Beteiligung muss mindestens ein unbefristeter sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz in Vollzeit oder zwei Teilzeitarbeitsplätze zu je 50 Prozent der Vollzeit für mindestens zusammengerechnet für 12 Monate geschaffen besetzt werden. Die Voraussetzung kann auch mit einem Ausbildungsplatz erfüllt werden. Die Schaffung und Besetzung muss innerhalb von 24 Monaten und der Nachweis über die geschaffenen Mindestmonate innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen. Im Falle der Betriebsübernahme müssen die vorhandenen Arbeitsplätze im bisherigen Beschäftigungsumfang für mindestens 12 Monate nach Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten bleiben. Bei Übernahmen eines Betriebes mit weniger als einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind die Bestimmungen für Neugründungen sinngemäß anzuwenden.
+ Wie hoch ist die Förderung?
Die Grundförderung beträgt bis zu 11.500 €.
Es handelt sich um eine Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung. 70 % der förderfähigen Ausgaben (Investitionen und Betriebsmittel) bis zur Höhe von 16.429,00 € werden gefördert.
Die verbleibenden 30% dürfen dabei nicht über weitere öffentliche Mittel erbracht werden. Siehe hierzu auch die Frage: "Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?"
Das Mindestinvestitionsvolumen an förderfähigen Ausgaben liegt bei 12.000 €. Für eine Betriebsübernahme wird ein Bonus von 2.000 € gewährt. Für Gründungsvorhaben einer weiblichen Antragstellerin in einem frauenatypischen Gewerk (Merkmal: Weniger als 20% weibliche Absolventinnen der Meisterprüfung) siehe Liste unter "Dokumente und Formulare zum Download") wird zudem ein Bonus von 2,.500 € gewährt. Die Gesamtörderung kann somit bei einer Betriebsübernahme durch eine weibliche Antragstellerin in einem frauenatypischen Gewerk bei insgesamt 16.000 € liegen.
+ Wie funktioniert das Antragsverfahren?
Die Anträge werden über das Förderportal nach durchgeführter Existenzgründungsberatung und Einladung der Beraterinnen und Berater der zuständigen Handwerkskammer gestellt. Die Handwerkskammer bestätigt mit qualifiziertem Fördervotum die wirtschaftliche Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit des Gründungsvorhabens. Das Verwaltungsverfahren beginnt mit dem Eingang des Antrags im Portal der Meistergründungsprämie NRW.
+ Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Neben dem Antrag sind eine fachliche Stellungnahme der Handwerkskammer und ein Gründungskonzept einzureichen, welches die folgenden Mindestinhalte in aussagefähiger Form umfasst: Lebenslauf, Vorhabensbeschreibung, Investitionsplanung, Finanzierungs- und Liquiditätsplanung und eine Rentabilitäts- und Ertragsvorschau für die ersten drei Jahre. Darüber hinaus muss die gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens dargestellt sein. Außerdem muss die - Qualifikation als Handwerksmeister/-in (entfällt bei Anträgen von Gesellinnen und Gesellen) bzw. - die Gleichwertigkeitsfeststellung einer im Ausland erworbenen Qualifikation (§ 50 c Absatz 1 HwO), - oder eine Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer, einen Handwerksbetrieb im beantragten Gewerk aufgrund einer im Inland erworbenen Qualifikation nach § 7 Absatz 2 führen zu dürfen nachgewiesen werden. Bei erhaltenen oder beantragten sog. De-minimis-Beihilfen ist eine entsprechende Erklärung einzureichen. Sofern keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz vorliegt, ist ein Aufenthaltstitel vorzulegen. Sämtliche erforderlichen Dokumente werden über das Portal hochgeladen.
+ Wann wird die Förderung ausbezahlt?
Die Förderung wird ausbezahlt, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Bewilligung der Förderung, der Nachweis über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Nachweis über die getätigten Ausgaben (Mittelabruf), erbracht werden. Das Formular und die Belegliste werden nach dem Download des Zuwendungsbescheides im Portal freigeschaltet. Die Ausgaben sind anhand einer Belegliste nachzuweisen. In Form einer Stichprobenkontrolle sind in Einzelfällen die Originalbelege und Kontoauszüge einzureichen. Barausgaben werden nicht anerkannt.
+ Wer hilft bei Fragen?
Für allgemeine Fragen und Fragen zum Verwaltungsverfahren steht die LGH zur Verfügung (siehe Kontakt rechts).
Für Fragen zur Gründung und Antragsstellung nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt zur Betriebsberatung der für Sie zuständigen Handwerkskammern auf. Finden Sie Ihren persönlichen Berater/ihrer Beraterin über nachfolgenden Link: Finden Sie Ihre/n Berater*in
+ Welche Handwerkskammer ist für mich zuständig?
Die für Sie zuständige Handwerkskammer können Sie auf der Webseite handwerkskammer.de über die Eingabe Ihrer Postleitzahl ermitteln
+ Ist die Meistergründungsprämie mit anderen öffentlichen Förderungen kombinierbar?
Grundsätzlich ist dies möglich, es hängt jedoch von der jeweiligen Förderkombination und deren Voraussetzungen ab (ggf. Einzelfallentscheidung). Es ist grundsätzlich nicht möglich, die Meistergründungsprämie ausschließlich mit öffentlichen Förderungen zu beantragen. Siehe dazu auch die Frage: "Wie hoch ist die Förderung?"
+ Wir gründen zu zweit einen Betrieb, können wir beide die Förderung erhalten?
Nein, Gegenstand der Förderung ist die Gründung. Jedes Gründungsvorhaben kann dementsprechend nur einmal mit der Meistergründungsprämie gefördert werden - unabhängig von der Anzahl der involvierten Gründer*innen.
+ Kann ich die Förderung auch erhalten, wenn ich mit der Gründung schon begonnen habe?
Da das im Rahmen der MGP zu fördernde Vorhaben die Gründung als solche ist, dürfen vor der Bewilligung (bzw. vor der Erteilung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns) keine verbindlichen, finanziellen Verpflichtungen in Hinblick auf die Gründung eingegangen werden.
Derartige Verpflichtungen werden als förderschädlich eingestuft und verhindern, dass eine Meistergündungsprämie bewilligt werden kann. Falls Sie sich unsicher sind, ob eine geplante Aktivität ggf. förderschädlich ist, nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt zur LGH auf.
+ Wie ist der Durchführungszeitraum im Antrag auszufüllen?
Der Durchführungszeitraum ist gemäß Ziffer 6.1 i. V. m. 7.4 der Förderrichtlinie grundsätzlich - aus Sicht der Förderung - für sechs Monate ab vorgesehenem Beginn der Gründungsaktivitäten zu wählen.
Beispiel: Bei Gründungsstart zum 01.02.2025 ist als Durchführungszeitraum 01.02.2025-31.07.2025 anzugeben.
+ Kann ich auch als Geselle/Gesellin die Förderung erhalten?
Nein. Die Förderung können ausschließlich Handwerksmeister/innen erhalten. Es existiert eine Sonderregelung, nach der Gesellen/Gesellinnen im letzten Jahr der Meisterschule bereits einen Antrag auf Förderung stellen können.
Die Auszahlung der Förderung ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass innerhalb des sechsmonatigen Durchführungszeitraums die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit als Meister/in erfolgt. Konstellationen, in denen z. B. ein Betriebsleiter/eine Betriebsleitern zur Überbrückung eingestellt werden, sind nicht förderfähig, da in diesem Fall die wirtschaftliche Tätigkeit vor der Erlangung des Meistergrades erfolgt ist. Siehe hierzu auch die Frage: Wer ist antragsberechtigt?
+ Wie definieren sich die Obergrenzen von 100.000 bzw. 250.000 Euro?
In die Betrachtung der Obergrenzen fließen ausschließlich die geplanten, zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Ausgaben für Investitionen und Betriebsmittel ein (siehe Antrag: Abschnitt 3.1 „Geplante Ausgaben“).
Nicht berücksichtigt werden: • Investitionen in bauliche Infrastruktur (z. B. Bau- oder Umbaukosten), • Personalausgaben (z. B. Gehälter für Mitarbeitende), • Unternehmerlohn (Einkommen des Gründers oder Unternehmers), • „Puffer“-Positionen (finanzielle Reserven oder Sicherheitszuschläge). Diese nicht förderfähigen Ausgabepositionen sind unschädlich im Sinne der Obergrenzen und beeinflussen deren Einhaltung nicht.
+ Welche Obergrenzen gelten bei tätiger Beteiligung?
Die Obergrenzen beziehen sich auch bei tätiger Beteiligung immer auf das auch im Antrag unter 3.1 anzugebende, geplante förderfähige Gesamtvolumen der Gründung/Übernahme (Investitionen & Betriebsmittel) laut Richtlinie (dort definiert als „Zuwendungszweck“ unter 4.3 der Richtlinie i. V. m. Obergrenzen).
+ Asset Deal: Neugründung oder Übernahme?
Auch wenn kein originärer Kaufvertrag für das Unternehmen als solches vorliegt, bleibt der Asset Deal eine Form der Betriebsübernahme und wird als solche von der LGH im Rahmen der Antragstellung gewertet.
ARCHIV |
Dokumente und Formulare zum Download bei Antragstellung bis zum 31.12.2024
Information
pdf Merkblatt Förderkonditionen
pdf Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P)
pdf Datenschutzrechtliche Hinweise
Abrechnung
spreadsheet Belegliste für Ausgaben
Nachweis
Unterlagenzusammenstellung
archive Alle MGP-Unterlagen komplett als ZIP-Paket
